Dekanat Rodgau

Angebote und Themen

Herzlich Willkommen! Entdecken Sie, welche Angebote des Dekanates Rodgau zu Ihnen passen. Über das Kontaktformular sind wir offen für Ihre Anregungen.

    AngeboteÜbersicht
    Menümobile menu

    Feiertage: Kirche begrüßt VGH-Urteil

    Gericht: „Märkte am Sonntag sind Alibiveranstaltungen“

    Robert Babiak/pixelio.deBunter Markt: Kirchen und Gewerkschaften kritisieren Sonntagsöffnung in Rheinland-Pfalz.Die evangelische Kirche kritisiert zunehmende Sonntagsöffnungen.

    Es wurde geklagt und widersprochen und dann wieder geklagt. Doch nun ist klar: Die Sonntagsöffnung der Läden im vergangenen Jahr in Darmstadt am Palmsonntag war gegen das Gesetz. So entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel und setzte damit Maßstäbe für den Schutz des Sonntags. Der Markt sei nur ein Trick gewesen, um auch die Läden zu öffnen, so die Richter. Geklagt hatte auch das Evangelische Dekanat Darmstadt-Stadt.

    EKHNUlrike Scherf setzt sich für den Schutz der Feiertage ein: "Sonntagsarbeit ist leider fast zur Regel geworden."

    Kassel/Darmstadt, 15. Mai 2014. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) hat das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) in Kassel zur Sonntagsöffnung begrüßt und als wegweisend für den Schutz der Feiertage bezeichnet. Am Donnerstag (15. Mai) hatten die Kasseler Richter eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Darmstadt bestätigt, das eine Ladenöffnung am Palmsonntag des vergangenen Jahres in Darmstadt für rechtswidrig erklärt hatte. Dagegen war die Stadt in Berufung gegangen.

    Die Geschäfte hätten geschlossen bleiben müssen

    Der VGH bestätigte, dass der Markt mit seinen rund 40 Ständen eine „Alibiveranstaltung“ gewesen sei, um die Läden auch am Sonntag zu öffnen. Die meisten Besucher waren nach Ansicht des Gerichts wegen der Öffnung der Läden in die Innenstadt geströmt, der Markt sei als Anziehungspunkt nicht maßgeblich gewesen. Folglich hätten die Geschäfte geschlossen bleiben müssen. Das Hessische Ladenöffnungsgsetz erlaubt verkaufsoffene Sonntage vor Ort nur viermal im Jahr „aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen“. Kläger gegen die ursprüngliche Öffnung waren das Evangelische Dekanat Darmstadt-Stadt und die Gewerkschaft ver.di im Auftrag der „Allianz für den freien Sonntag“. Eine erneute Revision schlossen die Kasseler Richter aus. Das schriftliche Urteil wird Ende Mai erwartet.  

    Ulrike Scherf: "Urteil ist wichtiges Signal"

    Die Stellvertreterin des Kirchenpräsidenten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN), Ulrike Scherf, zeigte Anerkennung für das Gericht, weil es genau erfasst habe, dass „Märkte an Sonntagen meistens reine Alibiveranstaltungen sind, um die Läden zu öffnen.“ Scherf bezeichnete die Entscheidung auch als „wichtiges Signal für den Schutz des Sonntags“. Die verfassungsrechtlich verankerte Sonn- und Feiertagsruhe sei hier ernst genommen worden.

    Sonntagsarbeit im Handel um 70 Prozent gestiegen

    Scherf erinnerte daran, dass Untersuchungen zufolge die Sonntagsarbeit im Handel in den vergangenen zwei Jahrzehnten um fast 70 Prozent angestiegen ist. Zuletzt hätte die Bundesregierung erklärt, dass über 11,5 Millionen Deutsche – also jeder vierte Erwerbstätige – auch an Sonn- oder Feiertagen arbeiten müsse. Dies zeige, dass bei der Sonntagsarbeit nicht mehr von Ausnahmen gesprochen werden könne. „Sonntagsarbeit ist zur Regel geworden“, so Scherf. Das widerspreche dem Grundgesetz, das den freien Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung schütze.

    Gegen "Durchökonomisierung des Alltags"

    Nach Ansicht Scherfs ist es „kein gutes Zeichen für unsere Gesellschaft, wenn nur noch wirtschaftliche Interessen das Leben beherrschen“. Scherf wies zugleich auf den Druck hin, den zunehmende Öffnungszeiten auf die Beschäftigten ausübten. Sie warnte vor einer „Durchökonomisierung des Alltags“. Es müsse auch Auszeiten für die Menschen und vor allem die Beschäftigten geben, die am Sonntag arbeiten müssten. Scherf: „Gerade der Sonntag erinnert daran, dass unsere Würde nicht an unserer Leistung hängt. Wir brauchen diese heilsame Unterbrechung am Sonntag, um uns auf das Wesentliche im Leben zu besinnen“.

    Dekan Mander: "Anlass für Öffnung war nur Beiwerk"

    Auch der Dekan des Dekanats Darmstadt-Stadt, Norbert Mander, begrüßte das Urteil der Kasseler Richter. Er freue sich, „dass der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil bestätigt hat“. Offensichtlich habe die Priorität auf dem verkaufsoffenen Sonntag gelegen, der Anlass habe nur „Beiwerk“ dargestellt. Mit dem Urteil sei laut Mander ein „eindeutiges Signal gesetzt gegen die weitere Kommerzialisierung unseres Lebens“. Der Trend zu einer „24-Stunden-Gesellschaft“, in der jeder rund um die Uhr seine Bedürfnisse befriedigen könne, sei „damit gebrochen und die grundgesetzliche Sonn- und Feiertagsruhe ist wieder gestärkt worden“.

    Hintergrund Allianz für den freien Sonntag

    Die „Allianz für den freien Sonntag“ setzt sich in Darmstadt und Region und auch hessenweit grundsätzlich für den Erhalt der Sonntagsruhe und gegen eine Öffnung der Geschäfte an Sonntagen ein. Zur „Allianz für den freien Sonntag Darmstadt und Region“ gehören der Deutsche Gewerkschaftsbund Südhessen, die Evangelische Dreifaltigkeitsgemeinde Darmstadt, das Evangelische Dekanat Darmstadt-Stadt, das Evangelische Dekanat Darmstadt-Land, die katholische Pfarrgemeinde St. Josef, das Katholische Dekanat Darmstadt, die Katholische Betriebsseelsorge, Darmstadt-Dieburg, Kompass-Darmstadt, der Sozialverband VdK sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bezirk Südhessen. Der Zusammenschluss ist davon überzeugt, dass es einen verlässlichen Rhythmus zwischen Arbeitszeit und Arbeitsruhe geben muss. Dazu seien auch gemeinsame arbeitsfreie Zeiten wie der Sonntag für das soziale Leben nötig. Nach jüdisch-christlichem Schöpfungsverständnis dient der siebentägige Wochenrhythmus mit einem Ruhetag dem Menschen. Im Jahr 321 führte Kaiser Konstantin den Sonntag als staatlich verordneten arbeitsfreien Tag ein.

    (Aktenzeichen des Urteils 8 A 2205/13)

    Diese Seite:Download PDFDrucken

    to top