Kopftuch-Debatte
Kirchlicher Arbeitgeber darf Mitarbeitern das Kopftuch verbieten
Snowleopard1/istockphoto.comDarf eine Krankenschwester mit Kopftuch in einem evangelischen Krankenhaus arbeiten?24.09.2014 evb Artikel: Download PDF Drucken Teilen Feedback
Ein christliches Krankenhaus darf einer muslimischen Krankenschwester verbieten, während der Arbeit Kopftuch zu tragen. Das im Grundgesetz geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist laut Bundesarbeitsgericht (BAG) höher zu bewerten als die Religionsfreiheit der Krankenschwester.
Mit dem Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben zeige sie ihre nicht-christliche Religionszugehörigkeit. Dies sei mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu neutralem Verhalten nicht vereinbar.
Mit Kopftuch nicht mehr erwünscht
Geklagt hatte eine muslimische Krankenschwester, die seit 1996 in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche, der Augusta-Klinik in Bochum, angestellt war. Dort hatte sie zunächst ohne Kopftuch gearbeitet. Nach Elternzeit und Krankheit wollte sie den Dienst wieder aufnehmen. Das von ihr aus religiösen Gründen getragene Kopftuch wollte sie jedoch auch während der Arbeitszeit tragen. Dies lehnte die Klinik ab und zahlte keinen Lohn, weshalb die Angestellte mit einer Zahlungsklage eine Lohnnachzahlung in Höhe von über 15.000 Euro verlangt hatte.
Verfahren geht weiter
Das Bundesarbeitsgericht hat zwar entscheiden, dass ein kirchlicher Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen das Tragen von islamischen Kopftüchern verbieten darf. Ungeklärt ist aber, ob die Evangelische Augusta-Klinik institutionell der Evangelischen Kirche zugeordnet ist und ob die Krankenschwester in dem betroffenen Zeitraum wirklich arbeitsfähig war. Dies muss nun in nächster Instanz das Landesarbeitsgericht (LAG) in Hamm klären.
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